Urheberrecht schützt Geschmacksmuster und Co.
by Redaktionsinfo on Mrz.08, 2010, under Recht & Sicherheit
Unter Urheberrecht versteht man das Recht des Schöpfers des Werks, also des Urhebers, an seinem eigenen individuellen, geistigen Ideen und Werken oder an seinem eigens entwickelten Geschmacksmuster. Hierbei kann die geistige Schöpfung sowohl in innere als auch in äußerer Form oder gar in beidem vorliegen. Es gibt keine fest vorgeschriebene Regel im Urheberrecht, in welcher Form die Ideen und / oder Wertschöpfungen vor zu liegen haben.
Durch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk, schützt das Urheberrecht die Ideen und Taten des Erfinders. Jedoch muss man, um Schutz im Sinne des Urheberrechts zu bekommen nicht, wie bei anderen gewerblichen Schutzrechten eine Registrierung oder Hinterlegung veranlassen. Dennoch ist das Urheberrecht ein absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirksam ist.
Es schützt den Erfinder gegen schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen, da diese strafrechtlich verfolgt werden können. Außerdem können bei schuldhaftem Handeln Schadenersatzansprüche erhoben werden, da durch das Urheberrecht auch ein zivilrechtlicher Schutz besteht. Zusätzlich zu diesen Ansprüchen ist im Urheberrecht geregelt, dass verschuldensunabhängige Ansprüche bestehen können, beispielsweise der Anspruch auf Auskunft des „Täters“ oder Beseitigung der rechtsverletzenden Beeinträchtigung.
Der Schutz durch das Urheberrecht ist von Anfang an gegeben: bereits mit Entstehung eines Werkes oder einer Idee beginnt der Schutz dessen zu greifen.
Die verschiedenen Werkarten, welche durch das Urheberrecht geschützt werden, können u. a. Reden, Schriftstücke oder –werke, Computerprogramm, Kunst, Bau- oder Filmwerke sowie jegliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Skizzen, Karten, Tabellen oder Pläne sein.
Durch die Tatsache, dass es keiner Anmeldung oder Registrierung bedarf, kann das Urheberrecht sogar vererbt werden: es besteht für bis maximal 70 Jahre nach dem Tod. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass es nicht komplett übertragbar ist, sondern vielmehr lediglich die Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden und Vereinbarungen über die Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte getroffen werden können.