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Krankenversicherung für behinderte Kinder

by admin on Jan.19, 2012, under Wirtschaft & Finanzen

Für Eltern behinderter Kinder stellt sich die Frage, ob für ihr Kind mit einer gesetzlichen oder mit einer privaten Krankenversicherung besser gesorgt ist. Obwohl Privatpatienten generell viele Vorteile wie umfangreichere Leistungen und individuell angepasste Tarife genießen können, empfiehlt sich für die medizinische Versorgung eines behinderten Kindes in der Regel eher die gesetzliche Krankenkasse.
Bei der privaten Krankenversicherung zahlen behinderte Menschen zum Teil sehr hohe Risikozuschläge, weil sich die Beitragshöhe neben Alter und Geschlecht unter anderem auch aufgrund des Gesundheitszustandes und der Vorerkrankungen des Versicherten errechnet. Da eine private Krankenversicherung die Höhe der Beiträge an den zu erwartenden Behandlungskosten für den Versicherungsnehmer festmacht, müssten Behinderte hier oftmals viel zu hohe Kosten tragen und würden letztlich doch nur eine Basisversorgung erhalten. Nicht selten werden behinderte Menschen von privaten Krankenversicherungen sogar abgelehnt, wenn bei der durchzuführenden Gesundheitsprüfung Vorerkrankungen festgestellt werden, die zu einer Behinderung geführt haben.
Leistungen der gesetzlichen KrankenversicherungEltern behinderter Kinder dürfen diese in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichern. Dabei gilt anders als bei nicht behinderten Kindern, die maximal bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung abgesichert sind, keine Altersgrenze. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die Behinderung bereits vorlag, als der Anspruch auf die beitragsfreie Mitversicherung bestand. Entsteht die Behinderung erst, wenn das Kind keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung hat, so ist durch die Behinderung kein Anspruch mehr gegeben.
Ist das behinderte Kind gesetzlich familienversichert, so können die Eltern einen Antrag auf finanzielle Unterstützung etwa für eine Haushaltshilfe oder eine häusliche Krankenpflege bei ihrer Krankenversicherung stellen. Ebenso können Rollstuhl, Sehhilfen und Hörgeräte beantragt werden. Da für solche Leistungen ein fester Betrag vorgeschrieben ist, müssen Mehrkosten über diesem Festbetrag jedoch grundsätzlich von dem Versicherungsnehmer, also in der Regel von den Eltern, übernommen werden.

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